Aktuelle Entwicklungen zur Nutzung von Grundstücken zum Betrieb von EE-Anlagen

Mai 2025
LEITFELD Rechtsanwälte
Aktuelle Entwicklungen zur Nutzung von Grundstücken zum Betrieb von EE-Anlagen

BGH-Urteil zur Zulässigkeit von konkludenten Kündigungsausschlüssen in mietvertraglichen AGB

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2025 (XII ZR 76/24) eine für Grundstückseigentümer und Betreiber von EE-Anlagen gleichermaßen bedeutende Entscheidung getroffen. Er hat klargestellt, dass grundsätzlich auch in formularvertraglichen Nutzungsverträgen (AGB) betreffend die Nutzung von Grundstücken zum Betrieb von EE-Anlagen das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich auch aufgrund einer nur konkludenten Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Diese Frage wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet.

  • Hintergrund ist die branchenübliche Praxis, der zufolge derartige Nutzungsverträge oftmals zwei einander nachgelagerte Vertragsphasen vorsehen: Bis zum Eintritt einer festgelegten Bedingung ist die Laufzeit dieser regelmäßig als Mietverträge zu qualifizierenden Nutzungsverträge unbestimmt und damit unbefristet, weshalb gesetzlich grundsätzlich eine ordentliche Kündigung möglich ist (erste Vertragsphase, § 542 Abs. 1 BGB). Ab dem Eintritt der vereinbarten Bedingung (z.B. Genehmigungserteilung oder Inbetriebnahme der EE-Anlage) ist die Vertragslaufzeit befristet (z.B. entsprechend der Dauer der EEG-Förderung) und beginnt die zweite Vertragsphase. In dieser Phase ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht möglich (§ 542 Abs. 2 BGB).
  • Das Urteil des BGH stärkt durch die Anerkennung von konkludenten Kündigungsausschlüssen auch in formularvertraglichen Nutzungsverträgen grundsätzlich die Rechtsposition von Anlagenbetreibern, die sich Grundstücke für den Betrieb von EE-Anlagen durch den Abschluss von Nutzungsverträgen sichern. Dennoch empfehlen wir Anlagenbetreibern und Investoren dringend, bei der Gestaltung von Nutzungsverträgen für EE-Anlagen (WEA, Solaranlagen etc.) auf klare Regelungen insbesondere zur Vertragslaufzeit, Kündigung und Rücktrittsmöglichkeiten zu achten. Insbesondere für die Zeit bis zum Beginn der bestimmten Vertragslaufzeit (z.B. ab Grundstücksübergabe oder Inbetriebnahme der EE-Anlage) empfiehlt sich ein ausdrücklicher und ggf. befristeter Kündigungsausschluss.

Erleichterte Grundbucheinsichtnahme für Anlagenbetreiber und Projektentwickler

Auch an anderer Stelle hat sich die Rechtslage für Projektentwickler und Betreiber von WEA an Land und Freiflächenanlagen verbessert: Seit dem 1. Mai 2025 ist für diese Marktakteure unter den Voraussetzungen des neuen § 43a Grundbuchverfügung (GBV) eine er-leichterte Einsicht in das Grundbuch möglich:

  • Gemäß dem neuen § 43a GBV liegt ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme in der Regel bereits dann vor, wenn der Projektierer eine WEA an Land oder eine Solaranlage i.S.d. § 3 Nr. 41a EEG 2023 (insbesondere Freiflächenanlage) mit einer installierten Leistung von mindestens 750 kW errichten oder betreiben möchte.
  • Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks WEA an Land oder Solaranlagen i.S.d. § 3 Nr. 41a EEG 2023 oder dazugehörige Nebenanlagen betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. Eine Einschränkung erfährt die Novelle allerdings dadurch, dass sich die jeweilige EE-Anlage auf einem Grundstück befinden muss, das sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 BauGB (der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten), im Außenbereich nach § 35 BauGB oder in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.