Baukostenzuschüsse beim Netzanschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern

Am 27. Mai 2025 hat der BGH in einem für die Branche der Batteriespeicher wegweisenden Verfahren (EnVR 1/24) darüber verhandelt, ob Netzbetreiber beim Anschluss netzgekoppelter Batteriespeicher weiterhin Baukostenzuschüsse (BKZ) verlangen dürfen und ob hierbei das sog. Leistungspreismodell zur Anwendung gelangen darf. Das Leistungspreismodell hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003) vorgegeben. Im November 2024 hat die BNetzA dieses Positionspapier geringfügig weiterentwickelt.
Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt begehrte der Speicherbetreiber für einen netzgekoppelten Batteriespeicher 2021den Anschluss an das örtliche Elektrizitätsverteilernetz. Der Anschlussnetzbetreiber wies dem Speicherbetreiber einen Netzverknüpfungspunkt in der Mittelspannung zu und forderte in diesem Zusammenhang die Zahlung eines BKZ. Diesen berechnete der Netzbetreiber auf Basis des Leistungspreismodells nach Maßgabe des BNetzA-Positionspapiers aus dem Jahr 2009.
Der Speicherbetreiber hält die Erhebung des BKZ auf der Grundlage des (unveränderten) Leistungspreismodells für diskriminierend und sieht einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG. Er wandte sich daher im Wege eines Missbrauchsverfahrens an die BNetzA und beantragte, dem Netzbetreiber die Erhebung des BKZ zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag ab. Der Speicherbetreiber legte hiergegen Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Speicherbetreibers weitgehend und sah eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zum Regelfall einer BKZ-Erhebung. Netzgekoppelte Batteriespeicher unterschieden sich grundlegend von sonstigen Letztverbrauchern. Das OLG Düsseldorf hob den Ablehnungsbeschluss der BNetzA auf und verpflichtete diese, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (VI-3 Kart 183/23). Gegen diese Entscheidung hat die BNetzA Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat am 27. Mai 2025 nun in der Sache mündlich verhandelt:
- Den Ausführungen des BGH in der mündlichen Verhandlung nach scheint dieser geneigt, der Rechtsauffassung der BNetzA zu folgen und den Beschluss des OLG Düsseldorf aufzuheben.
- Der BGH scheint auch in Fällen von netzgekoppelten Batteriespeichern in der BKZ-Erhebung nach dem Leistungspreismodell keine Diskriminierung und auch kein Erfordernis für die Vornahme von „Rabattierungen“ zu sehen.
- Der BGH dürfte an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, der zufolge die „Doppelrolle“ von Batteriespeichern (Erzeuger und Verbraucher) jeweils separat betrachtet werden muss (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 26.11.2024, EnVR 17/22). Dies gelte auch für die Erhebung des BKZ. Diesbezüglich sei der Batteriespeicher wie ein Letztverbraucher zu betrachten.
- Der BGH argumentierte dabei auch mit der Höhe der Netzentgelte. Von verringerten BKZ für netzgekoppelte Batteriespeicher profitierten einseitig nur deren Betreiber. Die Gesamtheit der Letztverbraucher habe für die dadurch entstehenden Mehrkosten aufzukommen. Denn nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StromNEV seien BKZ von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
- Die unionsrechtlichen Vorgaben (z.B. Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943) enthielten in Bezug auf die Erhebung von BKZ bei Batteriespeichern nur rudimentäre Regelungen, denen insoweit allenfalls die Qualität von „Zielbestimmungen“ zukomme. Eine Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens sah der BGH in der mündlichen Verhandlung daher nicht als geboten an.
In der Sache bleibt es weiter spannend: Der BGH wird seine Entscheidung am 15. Juli 2025 verkünden. Von ihr dürfte auch abhängen, ob bzw. wie schnell der Gesetzgeber tätig werden wird, um die Integration netzgekoppelter Batteriespeicher in das deutsche Energieversorgungssystem durch klare regulatorische Vorgaben zu fördern.