BGH billigt Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher

Was sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 abgezeichnet hat (siehe hierzu unseren Beitrag aus Mai 2025), steht nunmehr aufgrund der Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) fest:
- Netzbetreiber sind berechtigt, auch für rein netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschuss (BKZ) zu erheben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023, VI-3 Kart 183/23) ist die Erhebung eines BKZ insbesondere nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Der BGH hatte in einem für die Branche der Batteriespeicher wegweisenden Verfahren darüber zu befinden, ob Netzbetreiber beim Anschluss netzgekoppelter Batteriespeicher weiterhin BKZ verlangen dürfen und ob hierbei das sog. Leistungspreismodell zur Anwendung gelangen darf. Das Leistungspreismodell hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003) vorgegeben und im November 2024 geringfügig weiterentwickelt.
Im vom BGH nunmehr entschiedenen Sachverhalt begehrte der Speicherbetreiber für einen netzgekoppelten Batteriespeicher 2021 den Anschluss an das örtliche Elektrizitätsverteilernetz. Der Anschlussnetzbetreiber wies dem Speicherbetreiber einen Netzverknüpfungspunkt in der Mittelspannung zu und forderte in diesem Zusammenhang die Zahlung eines BKZ. Diesen berechnete der Netzbetreiber auf Basis des Leistungspreismodells nach Maßgabe des BNetzA-Positionspapiers 2009.
Der Speicherbetreiber hielt die Erhebung des BKZ auf der Grundlage des (unveränderten) Leistungspreismodells für diskriminierend und sah hierin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG. Er wandte sich daher im Wege eines Missbrauchsverfahrens an die BNetzA und beantragte, dem Netzbetreiber die Erhebung des BKZ zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag ab. Der Speicherbetreiber legte hiergegen Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Speicherbetreibers weitgehend und sah eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zum Regelfall einer BKZ-Erhebung. Netzgekoppelte Batteriespeicher unterschieden sich grundlegend von sonstigen Letztverbrauchern. Das OLG Düsseldorf hob den Ablehnungsbeschluss der BNetzA auf und verpflichtete diese, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung hat die BNetzA Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit seiner Entscheidung vom 15. Juli 2025 hat der BGH den Beschluss des OLG Düsseldorf nun aufgehoben und die Beschwerde des Speicherbetreibers zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Nach der Entscheidung des BGH steht fest, dass Netzbetreiber berechtigt sind, auch für rein netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell ermittelten BKZ zu erheben. Die Erhebung des BKZ ist insbesondere nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend.
- Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete BKZ wirke bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem könnten Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speicherten oder ins Netz einspeisen könnten.
- Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sei jedoch nach dem Sinn und Zweck des BKZ gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber komme insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
- Der BKZ nach dem Leistungspreismodell der BNetzA erfülle nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden.
Nach Auffassung des BGH stehen auch die Vorgaben der BNetzA nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang. Die BNetzA habe davon ausgehen dürfen, dass die Erhebung des BKZ nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehe.
- Der BKZ nach dem Leistungspreismodell erfülle nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssten, zu vermeiden. Der BKZ solle außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzten. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion habe darauf keinen Einfluss.
- Der Zweck des BKZ werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben könnten. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten könnten, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der BKZ verlangt werde.
- Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit des BKZ für Batteriespeicher auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Insbesondere die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 enthielten in Bezug auf die Erhebung von BKZ bei Batteriespeichern nur rudimentäre Regelungen, denen insoweit nur die Qualität von „Zielbestimmungen“ zukomme. Aus diesem Grund sah der BGH auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH.
Der Sache nach überträgt der BGH erwartungsgemäß seine jüngste Rechtsprechung, der zufolge die „Doppelrolle“ von Batteriespeichern (Erzeuger und Verbraucher) jeweils separat betrachtet werden muss (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. November 2024, EnVR 17/22). Die Folgen dieser Entscheidung sind für Netz- und Batteriespeicherbetreiber gleichermaßen bedeutsam. Obgleich die Entscheidung insbesondere für Batteriespeicherbetreiber enttäuschend sein dürfte, schafft sie in der Sache für alle Beteiligten ein höheres Maß an Rechtsklarheit. Ob der Gesetzgeber sich nunmehr berufen fühlt, die Integration netzgekoppelter Batteriespeicher in das deutsche Energieversorgungssystem durch eine Anpassung des geltenden Rechts stärker zu fördern, bleibt abzuwarten. Die BNetzA hat bereits angekündigt, sich den Fragestellungen in dem Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zu widmen.