Anstehende Änderungen des EnWG im vertrieblichen Bereich
14. November 2025: Im August 2025 beschloss das Bundeskabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EnWG-Novelle 2025) und den „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes“. Mittlerweile erfolgten die Stellungnahme des Bundesrats, die Gegenäußerung der Bundesregierung und letzte Woche betreffend das Vierte Gesetz zur Änderung des EnWG sowie gestern betreffend die EnWG-Novelle 2025 die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Beide Gesetzesentwürfe treten daher noch in diesem Jahr in Kraft.
Mit ihnen sind eine Vielzahl von Änderungen verbunden, etwa in Bezug auf Kundenanlagen und Batteriespeicher, aber auch in Bezug auf den Energievertrieb. Die wesentlichen vertriebsrechtlichen Neuerungen beziehen sich auf folgende Punkte:
Absicherungen gegen Preisrisiken
Haushaltskunden sollen besser vor Preisrisiken geschützt werden, u.a. mit Hilfe folgender Instrumente:
- Haushaltskunden beliefernde Stromlieferanten müssen über Absicherungsstrategien verfügen und Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Lieferantenausfalls zugunsten ihrer Kunden – namentlich durch die Entwicklung von Risikomanagementsystemen – zu begrenzen (§ 5 Abs. 4a EnWG-E).
- Stromlieferanten mit mehr als 200.000 letztverbrauchenden Kunden, die nicht ausschließlich dynamische Stromlieferverträge anbieten, müssen Festpreisverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten anbieten (§ 41a Abs. 4, 5 EnWG-E).
- Verschärfung der Transparenzanforderungen an Energielieferverträge durch das Erfordernis zur Ausweisung umfangreicherer Informationen über den Lieferanten (Anschrift, Telefonnummer mit Kunden-Hotline, E-Mail-Adresse, zuständiges Registergericht), über die Art des Preises und etwaige Preisnachlässe sowie über gebündelte Produkte oder Leistungen (§ 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5, S. 3 und 4 EnWG-E) und an Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen und mit Festpreisen (§ 41a Abs. 6, 7 EnWG-E).
Weitere Regelungen zum Schutz der Letztverbraucher
§ 41f EnWG-E und – speziell für Grundversorgungsverträge – § 41g EnWG-E enthalten präzisere Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung. Inhaltlich vergleichbare Bestimmungen sind derzeit in der befristeten und auf Verträge außerhalb der Grundversorgung beschränkten Sonderregelung des § 118b EnWG enthalten. Künftig sollen Energielieferanten vier Wochen nach vorheriger Androhung die Versorgung von Haushaltskunden, die trotz Mahnung eine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen, durch Beauftragung des jeweiligen Anschlussnetzbetreibers unterbrechen lassen können.
Im Rahmen von § 40a EnWG soll betreffend die Verbrauchsermittlung klargestellt werden, dass bei Verbrauchsschätzungen in erster Linie auf den Verbrauch eines Letztverbrauchers im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen ist.
Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck
§ 38a EnWG-E soll die gesetzliche Lücke schließen, die sich aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des § 38 EnWG (Ersatzversorgung) auf die Mittelspannungs- bzw. -druckstufe ergibt und zu Rechtsunsicherheiten in Fällen vertragsloser Entnahmen in den vorgenannten Netzebenen führte. § 38a EnWG ist als Reaktion auf die Urteile des BGH v. 17.9.2024 (Az. EnZR 57/23 und 58/23) zu verstehen. Nach § 38a Abs. 1 EnWG-E können Verteilnetzbetreiber und der im jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger vereinbaren, dass Letzterer für längstens drei Monate die Aufgabe einer Übergangsversorgung derjenigen Letztverbraucher übernimmt, die in Mittelspannung oder Mitteldruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Im Gegensatz zur obligatorischen Aufgabe des Grundversorgers in Niederspannung und -druck (§ 38 EnWG), normiert § 38a EnWG-E für Mittelspannung und -druck somit eine fakultative Lösung.
„Energy-Sharing“
§ 42c EnWG-E bildet die normative Grundlage für eine gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien (sog. Energy-Sharing). Die mit § 42c EnWG-E verbundene Privilegierung erfasst Strom aus erneuerbaren Energien, der unter Nutzung des öffentlichen Netzes lokal verteilt wird. Bislang konnten die Betreiber entsprechender Anlagen den von ihnen erzeugten Strom grundsätzlich nur im eigenen Gebäude oder auf demselben Grundstück nutzen. Künftig soll innerhalb eines Netzgebiets die gemeinschaftliche Nutzung über Grundstücksgrenzen hinweg ermöglicht werden. Energy Sharing entspricht nicht der klassischen Stromlieferung, sondern begründet eine Kooperation. Deswegen bedarf es des Abschlusses zweier Verträge: eines Liefervertrags und eines Anlagennutzungsvertrags mit dem in § 42c Abs. 3 EnWG-E konkretisierten Inhalt.
Abschaffung der Gasspeicherumlage
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des EnWG soll u.a. die Gasspeicherumlage zum 1. Januar 2026 abgeschafft werden. An diese Abschaffung knüpft § 35g Abs. 7 EnWG-E an. Diese Vorschrift enthält in Satz 1 einen strikten Anwendungsbefehl, wonach jeder Gaslieferant gegenüber seinen Kunden den Gaspreis nicht zum, aber doch mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um den Betrag zu verringern hat, den er durch den Wegfall der Verpflichtung nach § 35e S. 1 EnWG in der zuletzt für das zweite Halbjahr 2025 festgelegten Umlagehöhe oder durch den Wegfall der in dieser Höhe entsprechend vertraglich geschuldeten Leistung einspart.
Unabhängig von der Ausgestaltung der mit den Kunden geschlossenen Gaslieferverträge und der daraus resultierenden Risikoverteilung sollen Gaslieferanten also – trotz der an dieser Regelung im Vorfeld geäußerten massiven Kritik – zur Weitergabe der mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage verbundenen Entlastung verpflichtet sein. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn und soweit der Gaslieferant die aus der Umlage resultierenden Kosten auch zuvor nicht oder nicht vollständig an seine Kunden weitergegeben hatte.