Startschuss für die Neuausrichtung des Netzanschlussrechts für Großspeicher

Dezember 2025
LEITFELD Rechtsanwälte
Startschuss für die Neuausrichtung des Netzanschlussrechts für Großspeicher

Die Bundesregierung hat mit einer kurzfristig angekündigten Anpassung der Kraftwerksanschlussverordnung (KraftNAV) einen ersten Schritt zur Entschärfung der sich zuspitzenden Netzanschlussproblematik in Deutschland eingeleitet. Damit soll klargestellt werden, dass Großbatteriespeicher mit einer Leistung ab 100 Megawatt nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen.

Der Hauptgrund für die Klarstellung der Bundesregierung liegt in der explodierenden Anzahl von Netzanschlussanfragen für Batteriespeicherprojekte. Die Anträge für diese Anlagenklasse summieren sich auf eine Größenordnung, die die im Szenariorahmen für den Netzentwicklungsplan Strom 2025–2037/2045 vorgesehenen Annahmen bei weitem übersteigt. Dieser massive Andrang hat zu einem erheblichen „Anschlussstau“ geführt. Bislang wurde teilweise vertreten, dass Großspeicher den Regeln der KraftNAV unterliegen, die standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 MW an Netze mit einer Spannung von 110 kV vorsieht und im Zuge dessen das sogenannte „Windhundprinzip“ vorschreibt. Demnach erhält im Falle mehrerer bestehender Anschlussbegehren an demselben Anschlusspunkt dasjenige Projekt zuerst eine Anschlusszusage, das zuerst ein Anschlussbegehren beim Netzbetreiber gestellt hat. Das war zur Zeit des Inkrafttretens der KraftNAV praktikabel, wendete man dieses System nun an, könnte ein „Lock-in“ bis Ende der 2030er Jahre drohen.

Mit der im Dezember 2025 angestoßenen Klarstellung in der KraftNAV reagierte das BMWE auf die bereits zugespitzte Situation. Die Kernmaßnahme besteht darin, klarzustellen, dass Großspeicher ab 100 MW nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Für den Netzanschluss dieser Anlagen ist § 17 EnWG maßgeblich. Diese Vorschrift gewährleistet allen Antragstellern einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzanschluss nach transparenten und angemessenen Regelungen. Im Unterschied zur KraftNAV ist es dem Netzbetreiber unter § 17 EnWG möglich, das Verteilungsverfahren aus sachlichen Gründen zu verändern.

Die Bundesregierung arbeitet derzeit gemeinsam mit den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur an einer Nachfolgeregelung, die den Anforderungen aus § 17 EnWG gerecht werden und das Netzanschlussverfahren für Großbatteriespeicher sachgerecht regeln soll. Bereits im November 2025 hatte der Bundestag die Regierung aufgefordert, im ersten Quartal 2026 einen Regelungsentwurf vorzulegen, mit dem die Netzanschlussverfahren im Stromnetz grundlegend verbessert werden sollen. Auch der Bundesrat und die Energieminister der Länder drängen auf eine zeitnahe Lösung.