Anreizregulierung 2.0: BNetzA erlässt erste Festlegungen im NEST-Prozess
Die Bundesnetzagentur hat am 10. Dezember 2025 die ersten Festlegungen im Rahmen der NEST-Festlegungsverfahren (u. a. RAMEN, StromNEF/GasNEF, Effizienzvergleich, Xgen und Kapitalverzinsung) erlassen und veröffentlicht. Damit geht der Prozess zur Neubestimmung der Regelungen für die Kosten- und Erlösbestimmung für Strom- und Gasnetze, der im Februar 2024 mit den ersten Konzepten gestartet ist und durch die Entscheidung des EuGH aus dem September 2021 ausgelöst wurde, in eine entscheidende Phase.
Bis zuletzt wurden viele Aspekte des neuen Regulierungsrahmens kontrovers diskutiert. Im Ergebnis hat die Behörde an den Festlegungen gegenüber den Konsultationsfassungen jedoch nur noch wenige Änderungen vorgenommen. Der Länderausschuss hatte sich insbesondere gegen die Verkürzung auf eine dreijährige Regulierungsperiode ausgesprochen. Damit setzt die zuständige Große Beschlusskammer (GBK) sich nun in den RAMEN-Beschlüssen ausführlich auseinander, bleibt aber bei ihrer Position. Die Dauer der Regulierungsperiode wird – vorbehaltlich der Ergebnisse der weiterhin vorgesehenen Evaluierung, an der auch der Länderausschuss anlassbezogen beteiligt wird – auf drei Jahre verkürzt. Nur in der fünften Regulierungsperiode soll die Regulierungsperiode noch einmal fünf Jahre andauern. Weitere Klarheit über den künftigen regulatorischen Rahmen wird herrschen, wenn die Behörde auf der Basis der Rahmen- und Methodenfestlegungen die weiteren Festlegungen mit konkreten Werten zum WACC und zum Xgen trifft. Für Gasnetzbetreiber soll die Kapitalverzinsung schon bald festgelegt werden; für den Stromsektor wird dies nach den Plänen der Behörde erst später erfolgen.
Die noch ausstehende Methodenfestlegung zur Qualitätsregulierung wird die Behörde noch im Dezember im Entwurf veröffentlichen und konsultieren. Die heute veröffentlichten Festlegungen betreffen nicht die Übertragungsnetzbetreiber, für die künftig anders als für die anderen Netzbetreiber kein Anreizregulierungsmodell gelten soll. Das für die Übertragungsnetzbetreiber avisierte Regulierungsmodell geht aus einem veröffentlichten Festlegungsentwurf hervor.
Die BNetzA betonte, dass die Festlegungen aus ihrer Sicht nun eine solide Grundlage bildeten, um die in Zukunft außer Kraft tretenden Verordnungen zu ersetzen. Die Behörde wies aber darauf hin, dass die Festlegungen durch die Behörde abänderbar bleiben (vgl. § 29 Abs. 2 EnWG).
Gegen die erlassenen Rahmen- und Methodenfestlegungen sind Beschwerden statthaft. Angesichts der erheblichen Kritikpunkte aus der Netzbetreiberbranche wäre es nicht überraschend, wenn es zu zahlreichen Beschwerdeverfahren kommt. Ob die vom Gesetzgeber beschlossene, aber noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 75 Abs. 3a EnWG, wonach Netzbetreiber Festlegungen der GBK auch nach ihrer Bestandskraft (bei nachfolgendem Erlass einer darauf beruhenden Festlegung) unter gewissen Umständen inzident überprüfen lassen können, zu größerer Zurückhaltung führt, bleibt abzuwarten. Strom- und Gasnetzbetreiber müssen die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Inzidenzkontrolle sowie die Vorteile und Risiken eines Verzichts auf unmittelbare Beschwerden gegen RAMEN- und Methodenfestlegungen nun sorgsam analysieren. Die Festlegungen sind am 10. Dezember 2025 auf der Homepage der BNetzA veröffentlicht worden. Das Amtsblatt der Behörde erscheint jedoch erst in der nächsten Woche, so dass auch dann erst die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, nach der sich der Lauf der Fristen für die Einlegung von Beschwerden richtet.