Bundesregierung beschließt Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets
Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom BMWE eingebracht und von allen relevanten Ressorts mitgetragen. Grundlage des Gesetzentwurfs ist das Europäische Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket vom 4. April 2024, das aus der Richtlinie (EU) 2024/1788 und der Verordnung (EU) 2024/1789 besteht. Beide Rechtsakte wurden am 15. Juli 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind am 4. August 2024 in Kraft getreten. Die Richtlinie ist bis zum 5. August 2026 in nationales Recht umzusetzen. Damit wird erstmals ein umfassender europäischer Ordnungsrahmen für den entstehenden Wasserstoffmarkt festgeschrieben und der bisherige Rechtsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt grundlegend weiterentwickelt, um die Dekarbonisierung der Energiemärkte und das Ziel der Klimaneutralität in der EU voranzutreiben.
Der Gesetzentwurf setzt die EU-rechtlichen Vorgaben um und enthält wichtige Regelungen zum Marktdesign und zur Regulierung von Gas- und Wasserstoffinfrastrukturen, die als essenziell für den künftigen Wasserstoffhochlauf angesehen werden. Das EnWG wird um die Wasserstoffversorgung erweitert; Wasserstoffversorgungsnetze werden in die Begriffsbestimmung der Energieversorgungsnetze integriert. Der Entwurf enthält Regelungen zur Zertifizierung und Entflechtung von Wasserstoffnetzbetreibern, die sich weitgehend an den bereits bestehenden Vorschriften für Erdgasfernleitungsnetze orientieren und in die Entflechtungsregelungen des EnWG integriert werden. Das Gesetz regelt den Zugang und den Anschluss an die Gas- und Wasserstoffinfrastruktur, einschließlich des Zugangs zu Wasserstoffspeichern und Wasserstoffterminals, sowie die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang. Darüber hinaus enthält der Entwurf Regelungen zur Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Gase und Wasserstoff: Jeder Lieferant von Gas oder Wasserstoff ist verpflichtet, gegenüber Letztverbrauchern in oder als Anlage zu seiner Rechnung den produktspezifischen sowie den lieferantenbezogenen Energieträgermix anzugeben und dabei die Anteile erneuerbarer, kohlenstoffarmer und sonstiger Energieträger auszuweisen. Zusätzlich sind Informationen über Kohlendioxidemissionen anzugeben, die auf den produktspezifischen Energieträgermix zurückzuführen sind. Mit dieser neuen Regelung zur Gas- und Wasserstoffkennzeichnung (§ 42d EnWG-E) soll Transparenz für die Letztverbraucher über die Zusammensetzung und Herkunft ihres Gasmixes im Rahmen von Versorgungsverträgen geschaffen werden.
Der Entwurf legt ferner die erlaubte Laufzeit von Gaslieferverträgen fest: Marktteilnehmer dürfen über die Lieferung von fossilem Gas grundsätzlich keine Verträge abschließen, deren Laufzeit den 31. Dezember 2049 überschreitet, sofern die Abscheidung und dauerhafte Speicherung des Kohlendioxids oder dessen rohstoffliche Nutzung nicht sichergestellt sind. Für Verträge zur Belieferung von Letztverbrauchern in Deutschland gilt eine strengere Grenze: Hier endet die zulässige Laufzeit bereits am 31. Dezember 2044, im Einklang mit den im Klimaschutzgesetz verankerten Klimazielen. Diese Regelung betrifft Verträge mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr nicht.
Als zentrales neues Planungsinstrument führt der Entwurf Verteilernetzentwicklungspläne (VNEP) für Gas- und Wasserstoffverteilernetze ein. Sie ermöglichen den Betreibern eine nachfragebasierte, technologieoffene Planung und (Weiter-)Nutzung der Gasnetze. Zukünftige Planungsentscheidungen sollen lokal oder regional unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung getroffen werden; die Betroffenen sind umfassend zu konsultieren. Alle bereits existierenden oder künftigen Betreiber eines Wasserstoffverteilernetzes sind verpflichtet, einen VNEP zu erstellen. Betreiber eines Gasverteilernetzes trifft die gleiche Pflicht, sobald in den nächsten 10 Jahren eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage zu erwarten ist. Die Pläne müssen durch die zuständigen Landesbehörden oder die BNetzA geprüft und bestätigt werden.
Es ist keine gesetzliche Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen vorgesehen. Sollte die Gasnachfrage künftig stark sinken, können Gasleitungen umgenutzt oder stillgelegt werden. Dies soll jedoch nur unter strengen Voraussetzungen, mit langen Vorlaufzeiten und umfassenden Informationspflichten möglich sein. Der Netzbetreiber darf einen Gasanschluss trennen, wenn ein Netzentwicklungsplan oder ein Verteilernetzentwicklungsplan die Umstellung vorsieht. Die Anschlusstrennung ist dagegen unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung stehen wird. Eigentümer von Grundstücken, auf denen dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen verbleiben, sind zur unentgeltlichen Duldung verpflichtet; ein sofortiger flächendeckender Rückbau wird volkswirtschaftlich nicht für sinnvoll gehalten. Bei den Umstellungen der Gasnetze auf Wasserstoffleitungen entfällt künftig die Pflicht zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens; die Umstellung muss nur noch angezeigt werden.
Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Abs. 2 S. 4 GG für besonders eilbedürftig erklärt worden. Die Dringlichkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, das Europäische Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket noch vor der Sommerpause 2026 umzusetzen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung des Gasmarktes und den künftigen Wasserstoffmarkt zu schaffen. Die derzeit bestehenden rechtlichen Unsicherheiten wirken sich nachteilig auf Investitionen in Wasserstoff- und Gasinfrastrukturen aus; die Wirtschaft erwartet die Novelle dringend, da Rechts- und Investitionssicherheit eine wichtige Voraussetzung für den Wasserstoffhochlauf sind. Zudem muss die unionsrechtliche Umsetzungsfrist eingehalten werden; die zügige Umsetzung ist auch im Koalitionsvertrag vereinbart. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.