Umweltwerbung - Änderungen des Wettbewerbs- und Verbraucherrechts zum 27. September 2026

Mai 2026
LEITFELD Rechtsanwälte
Umweltwerbung - Änderungen des Wettbewerbs- und Verbraucherrechts zum 27. September 2026

Aktualisierte FAQ der EU-Kommission vom 18. Mai 2026 zur sog. EmpCo-Richtlinie

Bekanntlich wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG veröffentlicht. Mit ihm werden die Vorgaben der Directive on Empowering Consumers for the Green Transition, sog. EmpCo-RL, in nationales Recht umgesetzt. Inkrafttreten werden die neuen UWG-Regeln am 27. September 2026.

Hilfreich für das Verständnis der europarechtlichen Vorgaben ist das von der EU-Kommission veröffentlichte, zuletzt am 18. Mai 2026 aktualisierte FAQ-Dokument, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/3c257883-bb2a-4dd9-a6dc-501d587bb34f_en?filename=faq-empowerting-consumers-gtd.pdf. Gegenüber der zuvor gültigen Fassung vom 27.November 2025 unterscheidet sich das aktuelle FAQ-Dokument vor allem dadurch, dass die Kommission auf mehr Themen eingeht und hierbei insbesondere erläutert, unter welchen Voraussetzungen Nachhaltigkeitssiegel zulässig sind, unter welchen Voraussetzungen visuelle Darstellungen eine Umweltaussage iSd. EmpCo-RL beinhalten und dass Umweltaussagen mit kompensatorischem Charakter grundsätzlich unzulässig sind.

Obwohl rechtlich unverbindlich, lassen sich diesen Erläuterungen der Kommission im FAQ-Dokument vom 18. Mai 2026 wichtige Anhaltspunkte auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts des nationalen Umweltwerberechts entnehmen. Abgesehen von der Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 2 UWG n.F. erfolgt die Neuregulierung des Umweltwerberechts im UWG an zwei Stellen: zum einen wird der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG n.F. um vier neue Geschäftspraktiken erweitert, die gegenüber Verbrauchern unter allen Umständen als unlauter gelten (sog. „schwarze Liste“). Hierbei handelt es sich um:

  • das unzulässige Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, d.h. solcher Siegel, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von einer staatlichen Stelle festgelegt wurden,
  • nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen, wie z.B. „klimafreundlich“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch wertvoll“ ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung,
  • unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage, d.h. das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht, und
  • Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Zum anderen werden Anpassungen hinsichtlich der Irreführung geschäftlicher Handlungen durch Umweltaussagen in § 5 UWG n.F. und der Wesentlichkeitskriterien in § 5b n.F. UWG vorgenommen. Konkret geht es um:

  • die Erweiterung der Liste der wesentlichen Merkmale, die bei über sie gemachten unwahren oder sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben zu einer irreführenden geschäftlichen Handlung führen können, um ökologische und soziale Merkmale einer Ware oder Dienstleistung,
  • die Deklaration einer geschäftlichen Handlung als irreführend bei Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen und
  • die Erweiterung der Liste der als wesentlich geltenden Merkmale, deren Nichtangabe zu einer Irreführung durch Unterlassen führt für Vergleichswebseiten hinsichtlich ökologischer und sozialer Merkmale.

Fest steht, dass die ausdrückliche Thematisierung von umweltbezogener Werbung im UWG n.F. diesen Aspekt stärker in den Blickpunkt der Öffentlichkeit rücken wird. Es gilt Marketingstrategien und Werbeaussagen zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den rechtlichen Anforderungen auch über den 27. September 2026 hinaus entsprechen.