August-Novelle der Preisbremsengesetze

August 2023
Leitfeld
August-Novelle der Preisbremsengesetze

Preisbremsenänderungsgesetz am 3. August in Kraft getreten – zusätzliche Entlastung bei atypischen Minderverbräuchen:

Am 3. August ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ in Kraft getreten. Mit ihm werden zahlreiche Bestimmungen des EWPBG und des StromPBG geändert (hinsichtlich des EWPBG enthält das Preisbremsenänderungsgesetz 25 und hinsichtlich des StromPBG 29 einzelne Änderungspunkte). Außerdem werden das Soforthilfegesetz, das EEG, das Energiefinanzierungsgesetz, das EnWG, aber auch das SGB, das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das BImSchG überarbeitet.

Mit den Änderungen des EWPBG und des StromPBG ist insbesondere die Aufnahme eines neuen Teils 3a bzw. 2a „Entlastung für atypische Minderverbräuche“ verbunden. Die entsprechenden Regelungen (§ 37a EWPBG und § 12b StromPBG) betreffen Unternehmen, die aus atypischen Gründen im Jahr 2021 einen gegenüber 2019 um mindestens 40% niedrigeren Energieverbrauch hatten und als Folge eine um mehr als 10.000 € (Gas) bzw. 1.000 € (Strom) niedrigere Entlastungssumme nach den Energiepreisbremsen erhalten. Sie können vom 1. bis 30. September 2023 bei der (noch einzurichtenden) Prüfbehörde einen Antrag auf (zusätzliche) Entlastung stellen.