Energiekrise – Update zur Gasbeschaffungsumlage

September 2022
Stefan Tüngler
Energiekrise –  Update zur Gasbeschaffungsumlage

Am 21. September hat das BMWK eine Ressortabstimmung zur Neukonzeption des zugunsten der Gasimporteure installierten finanziellen Ausgleichs und der Gasbeschaffungsumlage eingeleitet. Die Eckpunkte der Neukonzeption bestehen darin, dass:

  • der finanzielle Ausgleich und die Gasbeschaffungsumlage künftig unmittelbar im EnSiG (§§ 26 bis 26i EnSiG-E) geregelt sind und die GasPrAnpV mit Inkrafttreten des überarbeiteten EnSiG außer Kraft tritt.
  • der Anwendungsbereich der Gasbeschaffungsumlage eingeschränkt wird und „Tritt-brettfahrer“ ausgeschlossen werden (siehe § 26a Abs. 1a und 1b EnSiG-E). Hierzu werden drei (weitere) Kriterien definiert, die vorab von einem Wirtschaftsprüfer auf Plausibilität hin zu prüfen sind und deren Einhaltung im Nachhinein testiert werden muss (siehe § 26a Abs. 5 bis 5c EnSiG-E): Bedürftigkeit, Marktrelevanz und zusätzliche Eigenbeteiligung des Importeurs.
  • die für September und Oktober vorgesehenen Abschlagszahlungen an die antragstellenden Unternehmen auf den 31. Oktober 2022 verschoben werden, um die Reduzierung des Kreises der Antragsberechtigen umsetzen zu können (siehe § 26a Abs. 9 EnSiG-E). 
  • es nunmehr auch für die Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen an die Letztverbraucher klare Vorgaben geben soll. Ausweislich § 26h Abs. 2 und 3 EnSiG-E sind Gaslieferanten berechtigt, die Umlage in ihren Gaslieferverträgen mit Letztverbrauchern im Wege einer auf § 315 BGB beruhenden Preisanpassung weiterzugeben. Hiervon erfasst sind auch Festpreisverträge, soweit sie vor dem 15. August 2022 geschlossen wurden (siehe § 26h Abs. 2 Satz 2 EnSiG-E). 
  • künftig auch Wärmeversorgungsunternehmen die ihrerseits mit der Gasbeschaffungsumlage belastet oder zur Zahlung der saldierten Preisanpassung verpflichtet sind, berechtigt sein sollen, die dadurch entstehenden Mehrkosten in angemessenem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben; § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gilt für derartige Preisanpassungen nicht. Ein Sonderkündigungsrecht steht dem Wärmekunden nur zu, wenn er an ein Wärmenetz mit einer Anschlusskapazität von >20 MW angeschlossen ist (siehe § 26i Abs. 4 EnSiG-E).
    Anders als teilweise verlautbart sind die finanzverfassungsrechtlichen Aspekte noch nicht abschließend geklärt. Sie betreffen die Frage, ob die Gasbeschaffungsumlage als (finanzverfassungsrechtlich unzulässige) Sonderabgabe einzustufen ist, wenn der oder die von ihr hauptsächlich profitierenden Gasimporteure solche Unternehmen sind, deren Anteile mehrheitlich vom Bund gehalten werden. 

Die Abstimmung mit der EU-Kommission zu beihilferechtlichen Fragen ist ebenfalls noch anhängig. Das Umlagesystem als solches wurde bei der Europäischen Kommission vorsorglich notifiziert, wobei die Bundesregierung davon ausgeht, dass es sich tatbestandlich nicht um eine Beihilfe handelt. Zusätzlich gibt es Einzelnotifizierungen in Bezug auf Ausgleichszahlungen für die einzelnen anspruchsberechtigten Gasimporteure.

Gleichwohl ist geplant, dass die Änderungen am System des finanziellen Ausgleichs und der Gasbeschaffungsumlage in der Kabinettssitzung am 28. September 2022 beschlossen werden. In Kraft treten soll das Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes rückwirkend zum 1. Oktober 2022.

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