Bundesregierung legt kurzfristig ein Gesetz zur Änderung der Preisbremsengesetze vor

April 2023
Dr. Margret Schellberg
Bundesregierung legt kurzfristig ein Gesetz zur Änderung der Preisbremsengesetze vor

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat am 20. April 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze (BR-Drs. 167/23, abrufbar unter https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0167-23.pdf) vorgelegt. Mit ihm soll dem Anpassungsbedarf Rechnung getragen werden, der im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der betroffenen Gesetze identifiziert wurde. Zwar existiert bereits ein Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (BT-Drs. 20/5994, abrufbar unter (https://dserver.bundestag.de/btd/20/059/2005994.pdf); allerdings wurde damit im Wesentlichen eine Rechtsgrundlage eingeführt, um juristische Personen des Privatrechts als Prüfbehörde zu beleihen.

Angesichts der zahlreichen FAQ-Listen, die auch nur die Spitze des Eisbergs der praktischen Herausforderungen mit der Anwendung dieser Gesetze darstellen, ist die Formulierung der Bundesregierung euphemistisch. Die Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind zahlreich und werden auch mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf nicht vollständig beseitigt werden können. Insbesondere hofft man vergeblich auf eine Vereinfachung der Preisbremsengesetze, statt dessen hat die Bundesregierung neue Vorschriften eingefügt:

  • Künftig sollen Energielieferanten der Prüfbehörde offensichtliche Anhaltspunkte für das Überschreiten einer Höchstgrenze mitteilen (§ 19 Abs. 7-12 EWPBG bzw. § 11 Abs. 7-12 StromPBG-E). Dazu wird ein antragloses Verfahren eingeführt, mit dem die Prüfbehörde die Überschreitungen der Höchstgrenzen feststellen kann. Soweit eine Überschreitung festgestellt wird, soll die Prüfbehörde gem. § 19 Abs. 10 EWPBG bzw. § 11 Abs. 10 StromPBG die ungerechtfertigten Mehrbeträge per Verwaltungsakt von den Letztverbrauchern und Kunden zurückfordern. Damit wird die Prüfbehörde in die Lage versetzt, von sich aus Höchstgrenzen zu überprüfen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Der mögliche Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens im Rahmen der Endabrechnung erlischt mit diesem Vorgang.
  • § 37a EWPBG-E und § 12b StromPBG-E sollen gewerbliche Endkunden, deren Energieverbrauch im Jahr 2021 durch die Belastungen durch die Corona-Pandemie oder die Flutkatastrophe mindestens 50 Prozent unter dem üblichen Jahresverbrauch lagen, ermöglichen, zusätzliche Entlastungen zu beantragen. Der Wortlaut schließt allerdings derzeit (Netz-)Entnahmestellen aus, die im Standardlastprofil bilanziert werden. Der Antrag erfordert umfassende Nachweise gegenüber der Prüfbehörde. So sind neben dem Bescheid über Corona-/Fluthilfen auch Nachweise für den niedrigeren Verbrauch, bereits erhaltene Entlastungszahlungen aus der Gas- und Strompreisbremse und andere Nachweise und Erklärungen zur Verfügung zu stellen.
  • §§ 14 Abs. 4, 29a Abs. 1 a StromPBG-E sollen den nachträglichen Ausgleich von Ansprüchen zwischen dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage und dem Netzbetreiber regeln, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Dies betrifft die für die Ermittlung der Überschusserlöse erforderlichen Werte. Diese sollen, soweit sie bis zum Ablauf der Ermittlungsfrist für die Überschusserlöse noch nicht feststehen, vorläufig mitgeteilt werden. Sobald die Werte feststehen, sind diese unverzüglich nachzumelden. Ergibt sich bei der Mitteilung der finalen Werte ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so müssen der Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, den Differenzbetrag unverzüglich ausgleichen.

Die Beratung im Bundesrat ist bereits am 12. Mai 2023 vorgesehen. Die Bundesregierung hat die besondere Eilbedürftigkeit gem. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG damit begründet, dass ein schnellerer Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden soll. Mit diesem Verfahrensschritt wird es der Bundesregierung möglich sein, den Gesetzentwurf dem Bundestag bereits nach Verstreichen einer verkürzten Wartezeit zuzuleiten, d.h. ohne Abwarten der Regelfrist und damit ggf. vor Eingang der Stellungnahme des Bundesrates.