Energieeffizienz: Instrument der Energie- und Klimawende mit neuem regulatorischem Rahmen

Januar 2024
Stefan Tüngler
Energieeffizienz: Instrument der Energie- und Klimawende mit neuem regulatorischem Rahmen

Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung des Energiebedarfs sind zwei Forderungen, die untrennbar mit der Energie- und Klimawende verbunden sind. Seit Ende vergangenen Jahres sind die wesentlichen Regelungen zur Steigerung der Energieeffizienz in einem separaten Gesetz gebündelt, dem Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (EnEfG). Es tritt neben das bereits bestehende Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) vom 4.11.2010. Kaum in Kraft getreten, sind einzelne Regelungen dieses Gesetzes aber schon wieder ausgesetzt worden.

Das EnEfG setzt ambitionierte Effizienzziele und nimmt die öffentliche Hand, energieintensive Unternehmen und Rechenzentren in die Pflicht. Außerdem rückt es die Abwärmevermeidung und -nutzung in den Fokus.

Verpflichtungen der öffentlichen Hand

Die Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen zum einen darin, dass

  • der Bund vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2030 jährlich Endenergie in Höhe von jeweils mindestens 45 TWh einspart und
  • die Länder vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2030 ihren jährlichen Endenergiebedarf um jeweils mindestens 3 TWh reduzieren.

Umgesetzt werden sollen diese Einsparungen durch strategische Maßnahmen, d.h. durch Maßnahmen, die nicht als unmittelbare Reduktionsverpflichtung wirken, sondern zum Erlass von Maßnahmen zur Einsparung von Endenergie verpflichten.

Zum anderen beinhalten die Verpflichtungen der öffentlichen Hand Energieeinsparvorgaben für öffentliche Stellen. Kommunen zählen indes nicht zu den öffentlichen Stellen iSd. EnEfG.

Verpflichtungen für energieintensive Unternehmen

Hinsichtlich der Verpflichtungen für energieintensive Unternehmen differenziert das EnEfG zwischen Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh und solchen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh. Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wobei für die Bestimmung des Energieverbrauchs die kleinste rechtliche Einheit maßgeblich ist, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen.

  • Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre sind, unabhängig ob KMU oder Nicht-KMU, bis zum 18.7.2025 bzw. bis spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie den Status eines energieintensiven Unternehmens iSd. EnEfG erlangt haben, insbesondere verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Unternehmen, die zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems verpflichtet sind, sind während der Übergangszeit von der Energieauditpflicht nach dem EDL-G befreit.
  • Unternehmen, die nach dem EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind und einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh haben, müssen Energiesparmaßnahmen identifizieren und nach DIN EN 17463 bewerten, Umsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Energieeinsparmaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des EnEfG erstellen und veröffentlichen, die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Umsetzungspläne vor ihrer Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen, Abwärmequellen identifizieren und Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Nutzung der Abwärme entwickeln.

Die Einhaltung der Verpflichtungen energieintensiver Unternehmen nach dem EnEfG wird vom BAFA kontrolliert.

Rechenzentren 

Rechenzentren ISv. § 3 Nr. 24 EnEfG widmet das EnEfG einen eigenen Abschnitt. Er sieht insbesondere vor, dass Betreiber von Rechenzentren ihren Stromverbrauch ab dem 1.1.2024 bilanziell zu 50 % und ab dem 1.1.2027 zu 100 % durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, eine bestimmte Energieverbrauchseffektivität nachweisen müssen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten haben und zu umfassenden Informationen gemäß Anlage 3 zum EnEfG verpflichtet sind. Hinzu kommt, dass für Rechenzentren grundsätzlich die gleichen Abwärme-Anforderungen gelten, die auch für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a gelten. Als spezielle Anforderung müssen Rechenzentren jedoch grundsätzlich bestimmte Anteile an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6 einsetzen.

Abwärme

Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von mehr als 2,5 GWh haben, sind grundsätzlich verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren sowie die unvermeidbare Abwärme wiederzuverwenden, soweit technisch möglich und zumutbar.

Unternehmen sind ferner auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft über abwärmerelevante Informationen zu erteilen und diese Informationen unabhängig von einer Anfrage erstmals bis zum 1.1.2024 und danach bis zum 31.3. eines jeden Jahres der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln. Diese wiederum veröffentlicht diese Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Plattform (sog. Abwärmeplattform). Diese Plattform und die anfrageunabhängigen Informations- und Übermittlungspflichten zum 1.1.2024 und zum 31.3.2024 sowie die entsprechende Bußgeldbewehrung starten allerdings, um unverhältnismäßige Belastungen der betroffenen Unternehmen aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Inkrafttreten des EnEfG und dem Ablauf der Frist zur Übermittlung der Daten zu vermeiden sowie im Hinblick auf Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform für Abwärme, erst im Mai 2024.

Weitere Informationen zum Thema Energieeffizienz, einschließlich Merkblättern zum EnEfG, sind auf der Homepage des BAFA unter: https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieaudit/energieaudit_node.html oder der BfEE unter: https://www.bfee-online.de/BfEE/DE/BfEE/bfee_node.html erhältlich.