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Wir freuen uns sehr, dass unsere Kollegen Christoph Sieberg und Stefan Tüngler in die Liste der renommiertesten Anwälte für Energierecht der WirtschaftsWoche aufgenommen wurden. Die vollständige Liste finden Sie in Ausgabe Nr. 32/2025, S. 85. Herzlichen Glückwunsch auch an alle anderen gelisteten Kolleginnen und Kollegen!
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Was sich bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 abgezeichnet hat (siehe hierzu unseren Beitrag aus Mai 2025), steht nunmehr aufgrund der Entscheidung des BGH vom 15. Juli 2025 (EnVR 1/24) fest:
- Netzbetreiber sind berechtigt, auch für rein netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell ermittelten Baukostenzuschuss (BKZ) zu erheben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Dezember 2023, VI-3 Kart 183/23) ist die Erhebung eines BKZ insbesondere nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend.
Zum Hintergrund der Entscheidung
Der BGH hatte in einem für die Branche der Batteriespeicher wegweisenden Verfahren darüber zu befinden, ob Netzbetreiber beim Anschluss netzgekoppelter Batteriespeicher weiterhin BKZ verlangen dürfen und ob hierbei das sog. Leistungspreismodell zur Anwendung gelangen darf. Das Leistungspreismodell hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003) vorgegeben und im November 2024 geringfügig weiterentwickelt.
Im vom BGH nunmehr entschiedenen Sachverhalt begehrte der Speicherbetreiber für einen netzgekoppelten Batteriespeicher 2021 den Anschluss an das örtliche Elektrizitätsverteilernetz. Der Anschlussnetzbetreiber wies dem Speicherbetreiber einen Netzverknüpfungspunkt in der Mittelspannung zu und forderte in diesem Zusammenhang die Zahlung eines BKZ. Diesen berechnete der Netzbetreiber auf Basis des Leistungspreismodells nach Maßgabe des BNetzA-Positionspapiers 2009.
Der Speicherbetreiber hielt die Erhebung des BKZ auf der Grundlage des (unveränderten) Leistungspreismodells für diskriminierend und sah hierin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG. Er wandte sich daher im Wege eines Missbrauchsverfahrens an die BNetzA und beantragte, dem Netzbetreiber die Erhebung des BKZ zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag ab. Der Speicherbetreiber legte hiergegen Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Speicherbetreibers weitgehend und sah eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zum Regelfall einer BKZ-Erhebung. Netzgekoppelte Batteriespeicher unterschieden sich grundlegend von sonstigen Letztverbrauchern. Das OLG Düsseldorf hob den Ablehnungsbeschluss der BNetzA auf und verpflichtete diese, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung hat die BNetzA Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit seiner Entscheidung vom 15. Juli 2025 hat der BGH den Beschluss des OLG Düsseldorf nun aufgehoben und die Beschwerde des Speicherbetreibers zurückgewiesen.
Die Entscheidung des BGH
Nach der Entscheidung des BGH steht fest, dass Netzbetreiber berechtigt sind, auch für rein netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell ermittelten BKZ zu erheben. Die Erhebung des BKZ ist insbesondere nicht i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierend.
- Zwar unterschieden sich Batteriespeicher von anderen Letztverbrauchern dadurch, dass sie den aus dem Verteilernetz entnommenen Strom nicht verbrauchen, sondern zeitversetzt wieder einspeisen. Der nach dem örtlichen Leistungspreis berechnete BKZ wirke bei Batteriespeichern stärker standortsteuernd als bei anderen Letztverbrauchern. Zudem könnten Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben, weil sie bei (drohenden) Netzengpässen bedarfsgerecht Strom speicherten oder ins Netz einspeisen könnten.
- Die Gleichbehandlung von netzgekoppelten Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern sei jedoch nach dem Sinn und Zweck des BKZ gleichwohl objektiv gerechtfertigt. Dem anschlussverpflichteten Netzbetreiber komme insoweit ein Entscheidungsspielraum zu.
- Der BKZ nach dem Leistungspreismodell der BNetzA erfülle nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssen, zu vermeiden.
Nach Auffassung des BGH stehen auch die Vorgaben der BNetzA nach Maßgabe des Positionspapiers 2009 mit dem Diskriminierungsverbot des § 17 Abs. 1 EnWG in Einklang. Die BNetzA habe davon ausgehen dürfen, dass die Erhebung des BKZ nach dem Leistungspreismodell trotz der festgestellten Unterschiede zwischen Batteriespeichern und anderen Letztverbrauchern in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen stehe.
- Der BKZ nach dem Leistungspreismodell erfülle nach seinem Sinn und Zweck eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der Anschlussnehmer solle angehalten werden, den Netzanschluss seinem tatsächlichen Leistungsbedarf entsprechend zu beantragen, um eine Überdimensionierung des Verteilernetzes und damit einhergehende Netzausbaukosten, die alle Netznutzer tragen müssten, zu vermeiden. Der BKZ solle außerdem zur Finanzierung des Verteilernetzes beitragen. Beides gelte auch für netzgekoppelte Batteriespeicher, soweit sie das Netz durch Entnahmen nutzten. Der Netzanschluss sei wie bei anderen Letztverbrauchern der angefragten Entnahmekapazität entsprechend zu dimensionieren; die Einspeisefunktion habe darauf keinen Einfluss.
- Der Zweck des BKZ werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Batteriespeicher auch netzdienliche Wirkungen haben könnten. Die Ansiedlung von Batteriespeichern komme, selbst wenn sie das Gesamtnetz entlasten könnten, nicht stets dem lokalen Anschlussnetz zu Gute, für das der BKZ verlangt werde.
- Schließlich ergebe sich die Unzulässigkeit des BKZ für Batteriespeicher auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung unionsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Energiespeicherung. Insbesondere die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Verordnung (EU) 2019/943 enthielten in Bezug auf die Erhebung von BKZ bei Batteriespeichern nur rudimentäre Regelungen, denen insoweit nur die Qualität von „Zielbestimmungen“ zukomme. Aus diesem Grund sah der BGH auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH.
Der Sache nach überträgt der BGH erwartungsgemäß seine jüngste Rechtsprechung, der zufolge die „Doppelrolle“ von Batteriespeichern (Erzeuger und Verbraucher) jeweils separat betrachtet werden muss (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26. November 2024, EnVR 17/22). Die Folgen dieser Entscheidung sind für Netz- und Batteriespeicherbetreiber gleichermaßen bedeutsam. Obgleich die Entscheidung insbesondere für Batteriespeicherbetreiber enttäuschend sein dürfte, schafft sie in der Sache für alle Beteiligten ein höheres Maß an Rechtsklarheit. Ob der Gesetzgeber sich nunmehr berufen fühlt, die Integration netzgekoppelter Batteriespeicher in das deutsche Energieversorgungssystem durch eine Anpassung des geltenden Rechts stärker zu fördern, bleibt abzuwarten. Die BNetzA hat bereits angekündigt, sich den Fragestellungen in dem Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) zu widmen.
Am 27. Mai 2025 hat der BGH in einem für die Branche der Batteriespeicher wegweisenden Verfahren (EnVR 1/24) darüber verhandelt, ob Netzbetreiber beim Anschluss netzgekoppelter Batteriespeicher weiterhin Baukostenzuschüsse (BKZ) verlangen dürfen und ob hierbei das sog. Leistungspreismodell zur Anwendung gelangen darf. Das Leistungspreismodell hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Positionspapier aus dem Jahr 2009 (BK6p-06-003) vorgegeben. Im November 2024 hat die BNetzA dieses Positionspapier geringfügig weiterentwickelt.
Im vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt begehrte der Speicherbetreiber für einen netzgekoppelten Batteriespeicher 2021den Anschluss an das örtliche Elektrizitätsverteilernetz. Der Anschlussnetzbetreiber wies dem Speicherbetreiber einen Netzverknüpfungspunkt in der Mittelspannung zu und forderte in diesem Zusammenhang die Zahlung eines BKZ. Diesen berechnete der Netzbetreiber auf Basis des Leistungspreismodells nach Maßgabe des BNetzA-Positionspapiers aus dem Jahr 2009.
Der Speicherbetreiber hält die Erhebung des BKZ auf der Grundlage des (unveränderten) Leistungspreismodells für diskriminierend und sieht einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG. Er wandte sich daher im Wege eines Missbrauchsverfahrens an die BNetzA und beantragte, dem Netzbetreiber die Erhebung des BKZ zu untersagen. Die BNetzA lehnte diesen Antrag ab. Der Speicherbetreiber legte hiergegen Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Speicherbetreibers weitgehend und sah eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung zum Regelfall einer BKZ-Erhebung. Netzgekoppelte Batteriespeicher unterschieden sich grundlegend von sonstigen Letztverbrauchern. Das OLG Düsseldorf hob den Ablehnungsbeschluss der BNetzA auf und verpflichtete diese, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (VI-3 Kart 183/23). Gegen diese Entscheidung hat die BNetzA Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat am 27. Mai 2025 nun in der Sache mündlich verhandelt:
- Den Ausführungen des BGH in der mündlichen Verhandlung nach scheint dieser geneigt, der Rechtsauffassung der BNetzA zu folgen und den Beschluss des OLG Düsseldorf aufzuheben.
- Der BGH scheint auch in Fällen von netzgekoppelten Batteriespeichern in der BKZ-Erhebung nach dem Leistungspreismodell keine Diskriminierung und auch kein Erfordernis für die Vornahme von „Rabattierungen“ zu sehen.
- Der BGH dürfte an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, der zufolge die „Doppelrolle“ von Batteriespeichern (Erzeuger und Verbraucher) jeweils separat betrachtet werden muss (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 26.11.2024, EnVR 17/22). Dies gelte auch für die Erhebung des BKZ. Diesbezüglich sei der Batteriespeicher wie ein Letztverbraucher zu betrachten.
- Der BGH argumentierte dabei auch mit der Höhe der Netzentgelte. Von verringerten BKZ für netzgekoppelte Batteriespeicher profitierten einseitig nur deren Betreiber. Die Gesamtheit der Letztverbraucher habe für die dadurch entstehenden Mehrkosten aufzukommen. Denn nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StromNEV seien BKZ von den Netzkosten in Abzug zu bringen.
- Die unionsrechtlichen Vorgaben (z.B. Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943) enthielten in Bezug auf die Erhebung von BKZ bei Batteriespeichern nur rudimentäre Regelungen, denen insoweit allenfalls die Qualität von „Zielbestimmungen“ zukomme. Eine Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens sah der BGH in der mündlichen Verhandlung daher nicht als geboten an.
In der Sache bleibt es weiter spannend: Der BGH wird seine Entscheidung am 15. Juli 2025 verkünden. Von ihr dürfte auch abhängen, ob bzw. wie schnell der Gesetzgeber tätig werden wird, um die Integration netzgekoppelter Batteriespeicher in das deutsche Energieversorgungssystem durch klare regulatorische Vorgaben zu fördern.
Wir freuen uns sehr, dass LEITFELD Rechtsanwälte im brandeins Ranking der besten Wirtschaftskanzleien des Jahres 2025 erneut in der höchsten Kategorie für das Rechtsgebiet "Energie" gelistet wurde. Das vollständige Ranking ist abrufbar in der Ausgabe brandeins/thema Superkraft Marketing, Die besten Wirtschaftskanzleien 2025, S. 73.
Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024 (Az. EnZR 57/23 und EnZR 58/23) ergeben sich neue Erkenntnisse für die Behandlung vertragsloser Marktlokationen in der Mittelspannungs- und -druckebene. Im Anschluss an eine Analyse der vorgenannten Entscheidungen (dazu 1.) fassen wir die Konsequenzen für die Praxis (dazu 2.), auch im Verhältnis zwischen Lieferunternehmen und Netzbetreibern (dazu 3.), zusammen.
1. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024
Streitgegenständlich waren Konstellationen, in denen aufgrund eines systembedingten Fehlers des Stromlieferanten die Marktlokationen mehrerer in Mittelspannung belieferter Letztverbraucher vom (Anschluss-)Verteilnetzbetreiber nicht dem Bilanzkreis des Lieferanten zugeordnet wurden. Stattdessen erfolgte die Zuordnung zum Bilanzkreis des Grund- und Ersatzversorgers, der ebenso wie der Lieferant zur Belieferung der betroffenen Letztverbraucher gewillt war.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war diese Zuordnung rechtswidrig. Zwar scheide eine Zuordnung zum Bilanzkreis des Netzbetreibers wegen der entflechtungsrechtlichen Vorgaben aus, und mangels planwidriger Regelungslücke komme auch eine analoge Anwendung der Ersatzversorgungsvorschriften auf die Versorgung von Letztverbrauchern in höheren Netzebenen als der Niederspannung nicht in Betracht. Allerdings müsse sich die Zuordnung danach richten, wer im Einzelfall im Interesse von Netzstabilität und Versorgungssicherheit, aber auch im Interesse der betroffenen Letztverbraucher voraussichtlich am besten in der Lage sei, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen. Das sei grundsätzlich derjenige Lieferant, mit dem die letzte vertragliche Lieferbeziehung bestanden habe.
2. Konsequenzen dieser Rechtsprechung für den Umgang mit vertragslosen Entnahmen in der Praxis
Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2024 beziehen sich zwar auf die Mittelspannungsebene, gelten aber für vertragslose Entnahmen im Gasbereich, d.h. in der Mitteldruckebene, entsprechend. Für die Strom- und Gaspraxis ergeben sich deshalb folgende Konsequenzen:
a) Mehrere lieferbereite Lieferanten (Lieferantenkonkurrenz)
Zuzuordnen sind unberechtigte Netzentnahmen in der Mittelspannungs- oder der Mitteldruckebene, soweit es um Fälle einer Lieferantenkonkurrenz geht, grundsätzlich demjenigen Lieferanten, mit dem zuletzt eine vertragliche Lieferbeziehung bestanden hat. Nur wenn dieser nicht mehr verfügbar oder seine Lieferfähigkeit nicht hinreichend gewährleistet ist, kommt eine Zuordnung zum Grund- und Ersatzversorger in Betracht.
b) Kein lieferbereiter Lieferant
Ist der vorherige Lieferant (objektiv) lieferfähig, sind unberechtigte Netzentnahmen trotz fehlenden Lieferwillens dem Bilanzkreis des vorherigen Lieferanten zuzuordnen. Eine bilanzielle Zuordnung der entnommenen Strommengen zum vorherigen Lieferanten scheidet hingegen aus, wenn dieser wegen Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder Kündigung des Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags nicht mehr lieferfähig ist. Im letztgenannten Fall sind unberechtigte Netzentnahmen dem für das Gebiet der Marktlokation zuständigen Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen.
c) Neukunden und unbekannte Kunden
Geht es um Marktlokationen, für die vor Beginn vertragsloser Entnahmen kein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis des Letztverbrauchers vorhanden war (Neukunden), sind die von Neukunden dem Versorgungsnetz entnommenen Strom- oder Gasmengen dem im Gebiet der jeweiligen Marktlokation tätige Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen. In Fällen unbekannter Kunden identifiziert der (Anschluss-)Netzbetreiber zwar die vertragslose Marktlokation, nicht aber den Letztverbraucher. Auch unberechtigte Strom- oder Gasentnahmen unbekannter Kunden sind dem jeweils zuständigen Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen.
d) Energiediebstahl
Erfolgt der Strom- oder Gasdiebstahl durch Manipulation der Zähleinrichtung an einem regelgerecht eingerichteten Netzanschluss, gelten die Zuordnungsmaßstäbe nach lit. b) entsprechend. Nur wenn es sich um einen Fall des sog. Schwarzbezugs handelt, sind unberechtigte Strom- oder Gasentnahmen dem (Anschluss-)Netzbetreiber zuzuordnen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Netzentflechtung liegt insofern nicht vor, weil es an einer willentlichen Zurverfügungstellung von Energie durch den Netzbetreiber fehlt.
3. Zum Verhältnis von Lieferant und Netzbetreiber bei nicht lieferbereiten Lieferanten
Die bilanzielle Verantwortlichkeit des (letzten) Lieferanten beschränkt sich auf die Zuordnung der an der jeweiligen Entnahmestelle entnommenen Energie, sie bezieht sich nicht auf die Netznutzung. Dementsprechend ist das Risiko unberechtigter Netzentnahmen von Netzbetreibern und Lieferanten gemeinsam zu bewältigen. Insbesondere bedarf es eines effektiven Unterbrechungsmanagements, um die unverzügliche Umsetzung von Versorgungsunterbrechungen, ggf. auf Anforderung des Lieferanten, gewährleisten zu können.
Wir freuen uns sehr, dass unser Kollege Konrad Riemer in die Liste der renommiertesten Anwälte für Kartellrecht der WirtschaftsWoche aufgenommen wurde. Die vollständige Liste finden Sie in Ausgabe Nr. 19/2025, S. 83.
BGH-Urteil zur Zulässigkeit von konkludenten Kündigungsausschlüssen in mietvertraglichen AGB
Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2025 (XII ZR 76/24) eine für Grundstückseigentümer und Betreiber von EE-Anlagen gleichermaßen bedeutende Entscheidung getroffen. Er hat klargestellt, dass grundsätzlich auch in formularvertraglichen Nutzungsverträgen (AGB) betreffend die Nutzung von Grundstücken zum Betrieb von EE-Anlagen das Recht zur ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich auch aufgrund einer nur konkludenten Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Diese Frage wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang uneinheitlich beantwortet.
- Hintergrund ist die branchenübliche Praxis, der zufolge derartige Nutzungsverträge oftmals zwei einander nachgelagerte Vertragsphasen vorsehen: Bis zum Eintritt einer festgelegten Bedingung ist die Laufzeit dieser regelmäßig als Mietverträge zu qualifizierenden Nutzungsverträge unbestimmt und damit unbefristet, weshalb gesetzlich grundsätzlich eine ordentliche Kündigung möglich ist (erste Vertragsphase, § 542 Abs. 1 BGB). Ab dem Eintritt der vereinbarten Bedingung (z.B. Genehmigungserteilung oder Inbetriebnahme der EE-Anlage) ist die Vertragslaufzeit befristet (z.B. entsprechend der Dauer der EEG-Förderung) und beginnt die zweite Vertragsphase. In dieser Phase ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit grundsätzlich nicht möglich (§ 542 Abs. 2 BGB).
- Das Urteil des BGH stärkt durch die Anerkennung von konkludenten Kündigungsausschlüssen auch in formularvertraglichen Nutzungsverträgen grundsätzlich die Rechtsposition von Anlagenbetreibern, die sich Grundstücke für den Betrieb von EE-Anlagen durch den Abschluss von Nutzungsverträgen sichern. Dennoch empfehlen wir Anlagenbetreibern und Investoren dringend, bei der Gestaltung von Nutzungsverträgen für EE-Anlagen (WEA, Solaranlagen etc.) auf klare Regelungen insbesondere zur Vertragslaufzeit, Kündigung und Rücktrittsmöglichkeiten zu achten. Insbesondere für die Zeit bis zum Beginn der bestimmten Vertragslaufzeit (z.B. ab Grundstücksübergabe oder Inbetriebnahme der EE-Anlage) empfiehlt sich ein ausdrücklicher und ggf. befristeter Kündigungsausschluss.
Erleichterte Grundbucheinsichtnahme für Anlagenbetreiber und Projektentwickler
Auch an anderer Stelle hat sich die Rechtslage für Projektentwickler und Betreiber von WEA an Land und Freiflächenanlagen verbessert: Seit dem 1. Mai 2025 ist für diese Marktakteure unter den Voraussetzungen des neuen § 43a Grundbuchverfügung (GBV) eine er-leichterte Einsicht in das Grundbuch möglich:
- Gemäß dem neuen § 43a GBV liegt ein „berechtigtes Interesse“ an der Einsichtnahme in der Regel bereits dann vor, wenn der Projektierer eine WEA an Land oder eine Solaranlage i.S.d. § 3 Nr. 41a EEG 2023 (insbesondere Freiflächenanlage) mit einer installierten Leistung von mindestens 750 kW errichten oder betreiben möchte.
- Für die Darlegung, dass der Antragsteller unter Nutzung des Grundstücks WEA an Land oder Solaranlagen i.S.d. § 3 Nr. 41a EEG 2023 oder dazugehörige Nebenanlagen betreiben oder projektieren will, genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. Eine Einschränkung erfährt die Novelle allerdings dadurch, dass sich die jeweilige EE-Anlage auf einem Grundstück befinden muss, das sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 BauGB (der mit dem Zweck aufgestellt wurde, eine Solaranlage zu errichten), im Außenbereich nach § 35 BauGB oder in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes befindet.
Union und SPD haben sich am 9. April 2025 auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Das Papier legt für die kommende Legislaturperiode zentrale Eckpunkte für die Energie- und Klimapolitik der schwarz-roten Koalition fest. Ein erster Überblick über die Themenfelder soll als Einordnung dienen; nach und nach werden wir für Sie die einzelnen Themenkomplexe beleuchten:
Energiepreise
Die Regierungsparteien einigen sich auf das aus den Sondierungsgesprächen bekannte Maßnahmenpaket. Die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mittelmaß soll durch eine Sofortmaßnahme erfolgen und sämtliche Umlagen und Netzentgelte sollen für Unternehmen und Verbraucher dauerhaft gedeckelt werden, um eine Entlastung von mindestens fünf Cent pro kWh zu gewährleisten.
Energieintensive Unternehmen sollen außerdem von der Einführung eines bisher nicht näher konkretisierten Industriestrompreises profitieren. Die Gasspeicherumlage soll vollständig abgeschafft werden; die Befüllung der Speicher soll anders gesichert werden.
Netzausbau
Die Parteien betonen die Relevanz eines effizienten Netzausbaus in Abstimmung mit dem Erneuerbaren-Energien-Ausbau sowie den Smart-Meter Rollout. Übertragungs- und Verteilernetze sollen gestärkt und Effizienzpotenziale sollen u.a. durch die Digitalisierung der Netze gehoben werden. Einen konkreten Zeitplan enthält der Koalitionsvertrag aber noch nicht.
Deutschland besteht aktuell aus einer einheitlichen Stromgebotszone. Während ein Großteil des Stroms im Norden des Landes erzeugt wird, ist der Verbrauch bei Industrie im Süden besonders hoch. Zur Bedarfsdeckung kommen bei Netzengpässen zwischen Nord- und Süddeutschland oft teure Gaskraftwerke zum Einsatz. Die dabei entstehenden Redispatch-Kosten in Milliardenhöhe werden insbesondere auf Verbraucher umgelegt. Diskutiert wurde deshalb eine Teilung des Landes in zwei Stromgebotszonen. Jetzt haben sich die Parteien vorerst darauf geeinigt, dass an einer einheitlichen Zone festgehalten werden soll.
Die Union setzt sich außerdem bei neu zu planenden Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsnetzen (HGÜ) durch. Diese sollen nicht als Erdkabel, sondern als Freileitungen umgesetzt werden.
Der in den Verhandlungen bis zuletzt offene Punkt der Gasnetzstilllegung wird nicht im Detail angesprochen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass lediglich die für eine sichere Wärmeversorgung notwendigen Gasnetze erhalten bleiben sollen.
Erneuerbare Energien und Speicherausbau
Der Ausbau der Erneuerbaren Energien wird fortgesetzt. Solarenergie, Windkraft und Bioenergie sollen systemdienlich ausgebaut werden. Solarenergieanlagen sollen verstärkt mit Speichern gekoppelt und Doppel- und Mehrfachnutzungen, wie etwa Agri-Photovoltaik oder Anlagen auf Parkplätzen, gefördert werden. Bei Windkraft sollen Zwischenziele bis 2027 gehalten und Flächenziele bis 2032 evaluiert werden. Besonderes Augenmerk liegt auf der Synchronisierung mit dem Netzausbau und der kommunalen Akzeptanz. Die Bioenergie soll ihr Flexibilitätspotenzial ausschöpfen, insbesondere bei der Nutzung von Reststoffen. Erneuerbare Energien sollen sich dabei perspektivisch vollständig am Markt refinanzieren lassen, weshalb der Vertrag sich für die Schaffung eines gesicherten Investitionsrahmens bei zugleich verstärkter Einbindung marktwirtschaftlicher Instrumente ausspricht.
Der Koalitionsvertrag spricht sich zudem für eine Flexibilisierung des Strommarkts durch den Speicherausbau aus. Der Speicherausbau soll systemdienlich ausgestaltet werden und es sollen Rechenzentren, Speicher sowie große Erzeuger erneuerbarer Energien netzdienlich angesiedelt werden.
GEG und kommunale Wärmeplanung
Das Heizungsgesetz bzw. das GEG soll laut dem Koalitionsvertrag abgeschafft werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden. Die erreichbare CO2-Vermeidung soll die Steuerungsgröße werden.
Die Parteien wollen außerdem die Verzahnung von GEG und kommunaler Wärmeplanung vereinfachen. Hierzu möchten sie Spielräume bei der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie ausschöpfen. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) soll gesetzlich geregelt und aufgestockt werden. Die AVB-Fernwärme-Verordnung und die Wärmelieferverordnung sollen zügig überarbeitet und modernisiert werden. Es soll für den Bereich Wärme zudem eine unbürokratische Schlichtungsstelle eingerichtet werden.
Wasserstoff
Der Aufbau einer nationalen Wasserstoffwirtschaft soll schnellstmöglich vorangetrieben werden. Die Regierung plant, Wasserstoff dezentral und systemdienlich zu produzieren und den Ausbau von Importinfrastrukturen konsequent voranzutreiben. Überregulierung soll abgebaut und die Finanzierung von Wasserstoffnetzen gesichert werden, um Deutschland eine führende Rolle innerhalb einer europäischen Wasserstoffinitiative zu sichern. Der Ausbau der Wasserstoffkernnetze soll dabei auch im bei der bisherigen Planung weniger berücksichtigten Osten und Süden Deutschlands vorangetrieben werden.
Kernenergie und Kohle
Die künftige Regierung hält am geplanten Kohleausstieg bis 2038 fest. Die von der Union in den Sondierungsgesprächen erwogene Prüfung, ob eine Wiederaufnahme des Betriebs der abgeschalteten Kernkraftwerke technisch und finanziell vertretbar ist, findet sich im Koalitionsvertrag nicht wieder. Den Zeitplan für den Kohleausstieg sieht der Koalitionsvertrag in Abhängigkeit von der Ausbaugeschwindigkeit steuerbarer Gaskraftwerke.
Kraftwerksstrategie
Bis 2030 sollen bis zu 20 GW neue Gaskraftwerke gebaut werden. Diese Kraftwerke sollen nicht nur Versorgungssicherheit gewährleisten, sondern auch Stromkosten reduzieren und verstärkt bestehende Kraftwerksstandorte nutzen. Dabei sollen die Gaskraftwerke regional nach Bedarfen gesteuert werden. Zudem soll nach dem Willen von Union und SPD ein Technologiemix aus Kraftwerken, Erzeugungsanlagen (Bioenergie und KWK-Anlagen) und Speichern entstehen, um für ausreichend flexible Energiekapazitäten zu sorgen.
Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung
Die Parteien erkennen die Relevanz schnellerer Genehmigungsverfahren für die Energiewende. Hierzu zählen neben der Fortführung des Bund-Länder-Prozesses zur Planungs-, Umsetzungs-, und Genehmigungsbeschleunigung eine zügige Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III, Vereinfachungen bei Artenschutzprüfungen und die verstärkte Nutzung von sog. Expertenpools.
Ausblick
Der Koalitionsvertrag adressiert alle wichtigen Themenfelder und sieht zahlreiche Maßnahmen vor. Es liegt in dem Ressort Energie viel Arbeit vor der neuen Regierung. Wie sehr die angekündigten Maßnahmen wirken werden, hängt stark von der konkreten Ausgestaltung der Gesetze in den kommenden Monaten ab. Vorerst laufen noch die finalen Abstimmungen zur Regierungsbildung.
Am 25. März trat der neue Bundestag in einer konstituierenden Sitzung erstmalig zusammen. Seine Arbeit wird er aller Voraussicht nach in der zweiten Aprilwoche aufnehmen. In den Sondierungsgesprächen hat sich die Arbeitsgruppe Klima und Energie bereits auf zahlreiche Positionen einigen können, während bei einigen zentralen Themen noch Klärungsbedarf besteht. Im Fokus stehen Entlastungen für Verbraucher und Wirtschaft, der Ausbau erneuerbarer Energien sowie die Modernisierung der Energieinfrastruktur.
Energiepreise
Union und SPD streben eine dauerhafte Entlastung von Unternehmen und Verbrauchern an. Die Parteien einigten sich auf die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mittelmaß. Außerdem sollen Umlagen und Netzentgelte dauerhaft gedeckelt werden. Das Maßnahmenpaket soll den Strompreis um mindestens fünf Cent pro Kilowattstunde (kWh) senken. Energieintensive Unternehmen sollen außerdem von der Einführung eines bisher nicht näher konkretisierten Industriestrompreises profitieren.
Auch die Gasspeicherumlage soll für alle abgeschafft werden. Diese liegt derzeit bei rund 0,3 Cent pro kWh Gas. Zudem sollen geeignete Instrumente für eine versorgungssichere und kostengünstigere Befüllung der Gasspeicher eingeführt werden.
Netzausbau
Der kosteneffiziente Netzausbau hat für die Parteien Priorität.
Dabei soll der Ausbau mit dem Erneuerbaren-Ausbau synchronisiert und einem regelmäßigen Monitoring unterzogen werden. Der Smart-Meter-Rollout im Verteilnetz soll beschleunigt und vereinfacht werden. Keine Einigung konnte bisher bezüglich der Stromgebotszonen erzielt werden. Deutschland besteht aktuell aus einer Stromgebotszone. Während ein Großteil des Stroms im Norden des Landes erzeugt wird, ist der Verbrauch bei Industrie im Süden besonders hoch. Zur Bedarfsdeckung kommen hier oft teure Gaskraftwerke zum Einsatz. Die dabei entstehenden Redispatch-Kosten in Milliardenhöhe werden insbesondere auf Verbraucher umgelegt. Diskutiert wird eine Teilung Deutschlands in zwei Gebotszonen. Die SPD steht einer solchen Überprüfung offen gegenüber, die Union lehnt sie jedoch ab. Noch im Frühjahr wird ein Bericht von ENTSO-E zur Gebotszonenüberprüfung erwartet.
Umstritten ist auch die Frage der Erdverkabelung bei den künftigen HGÜ-Übertragungsnetzen (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertagung). Während die SPD am Vorrang für Erdkabel festhalten möchte, bevorzugt die Union wo möglich den Einsatz von Freileitungen.
Keine Einigung konnte bei der Gasnetz-Stilllegung erreicht werden. Die Union möchte die Netze erhalten. Die SPD hingegen hält nur eine Erhaltung der für eine sichere Wärmeversorgung notwendigen Gasnetze für erforderlich. Die Übrigen sollen stillgelegt werden können.
Beim Netzausbau sollen künftig die bessere Verknüpfung zwischen den europäischen Ländern berücksichtigt werden. Die Parteien befürworten die Schaffung einer echten Energieunion zur Entwicklung und Genehmigung gemeinsamer, grenzüberschreitender Energienetze (Strom und Wasserstoff).
Gaskraftwerke
Bis 2030 ist der Bau einer Gaskraftwerksleistung von bis zu 20 GW Leistung geplant. Sie sollen nicht nur zur Stabilisierung der Spannung, sondern auch zur Reduzierung der Stromkosten eingesetzt werden.
Gebäudeenergiegesetz
Uneinig sind sich die Parteien über die Zukunft des umstrittenen „Heizungsgesetzes“. Die im Wahlkampf von der Union versprochene vollständige Abschaffung findet auch innerparteilich wenige Unterstützer. Denkbar erscheint allerdings eine Überarbeitung unter anderem zur Abschaffung von Bürokratie.
Ausstieg aus Kohle- und Atomstrom
Am geplanten Kohleausstieg bis 2038 möchte die künftige Regierung festhalten. Wann die verbleibenden Kraftwerke stillgelegt werden, soll vom Ausbau der Gaskraftwerke abhängen. Anders als nach ersten Sondierungsgesprächen wird nun in den Papieren auch die Kernenergie erwähnt. Mit Hinweis auf die Klimaziele und die Versorgungssicherheit möchte die Union prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Betriebs der abgeschalteten Kernkraftwerke technisch und finanziell vertretbar ist.
CO2-Speicherung und Wasserstoffstrategie
Ein "umgehend" zu beschließendes Gesetzespaket soll CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) ermöglichen – strittig bleibt dessen Anwendungsbereich. Die Union befürwortet eine breite Nutzung für alle Industriebranchen und Gaskraftwerke, die SPD will die Technologie auf schwer vermeidbare Emissionen beschränken. Beim Wasserstoff streben beide Parteien einen schnellen Hochlauf an, wollen "Überregulierung" abbauen und das Wasserstoffkernnetz deutschlandweit ausbauen, wobei Deutschland eine "führende Rolle" in der europäischen Wasserstoffinitiative einnehmen soll.
Klimaschutz – Emissionsreduktion
Die Parteien bekennen sich ausdrücklich zum Pariser Klimaabkommen und zur Klimaneutralität bis 2045. Die SPD unterstützt zusätzlich den bisher noch nicht verabschiedeten europäischen Vorschlag einer Reduktion der Treibhausemissionen bis 2040 um 90 %.
Dabei setzen beide Parteien auf eine Stärkung des europäischen CO2-Emissionshandels. Ab 2027 soll der europäische Handel in das europäische System ETS-2 integriert werden. Eine starke Verteuerung für besonders betroffene Unternehmen und Bürger soll durch Zahlung aus dem europäischen Klimasozialfonds vermieden werden.
Die Union möchte künftig die Anerkennung von CO2-Zertifikaten für Aufforstungen oder Moorwiedervernässungen im europäischen System ETS -1 durchsetzen. Außerdem fordert sie die Möglichkeit Emissionen nach 2038 durch Handel mit ausländischen Zertifikaten ausgleichen zu können. Die SPD lehnt das ab.
Ausblick
Die Koalitionsparteien sind sich bei der Ausrichtung der künftigen Energie- und Klimapolitik weitgehend einig. Nun ist es bei der Fortsetzung der Koalitionsgespräche in der kommenden Woche Aufgabe des Führungspersonals, bei den verbliebenen Streitpunkten eine Einigung zu erzielen.
Die deutsche Energiewirtschaft steht vor einem bedeutenden Wendepunkt. Der Bruch der Ampelkoalition hatte zu einer Hängepartie geführt. Mit der sich formierenden Koalition aus CDU/CSU und SPD könnten nun wichtige energiepolitische Weichen gestellt werden. Die Ergebnisse der Sondierungsgespräche vom 8. März 2025 greifen einige wichtige Themen auf:
Entlastungen bei Energiekosten
In den Sondierungsgesprächen haben die Parteien konkrete Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten besprochen: Für alle Kunden soll die Stromsteuer um mindestens fünf Cent pro Kilowattstunde reduziert und die Übertragungsnetzentgelte halbiert werden. Perspektivisch sollen die Übertragungsnetzentgelte dauerhaft gedeckelt werden. Die Parteien streben eine Ausweitung der Regelungen der Strompreiskompensation auf weitere energieintensive Branchen an und wollen die Kompensation insgesamt verlängern. Aus der Sicht der energieintensiven Branchen sind das gute Nachrichten, wenngleich die Maßnahme voraussichtlich noch von der EU-Kommission beihilferechtlich geprüft und genehmigt werden müsste.
Kraftwerksstrategie und Versorgungssicherheit
Ein zentrales Element der künftigen Energiepolitik wird eine neue Kraftwerksstrategie sein. Bis 2030 ist der Zubau von Gaskraftwerken mit einer Leistung von bis zu 20 GW geplant. Vorrangig sollen bestehende Standorte genutzt werden. Damit der Zeitpunkt für den Kohleausstieg nicht gefährdet ist, müsste die Bundesnetzagentur zügig mit der Ausschreibung beginnen können. Bemerkenswert ist, dass Reservekraftwerke künftig nicht nur bei drohenden Versorgungsengpässen zum Einsatz kommen, sondern auch zur Stabilisierung der Strompreise beitragen sollen.
Klimaziele und Innovationen
Trotz der geopolitischen Herausforderungen - insbesondere in den Beziehungen zu den USA unter einer zweiten Trump-Administration - bekennen sich Union und SPD ausdrücklich zu den Klimazielen. Die kürzlich in Kraft getretene Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) unterstreicht dieses Bekenntnis mit dem Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 zu senken. Direkt zu Beginn der Wahlperiode soll ein Gesetzespaket beschlossen werden, das die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) ermöglicht. Zudem soll das Wasserstoffkernnetz bundesweit ausgebaut werden, um auch industrielle Zentren im Süden und Osten anzubinden. Gleichzeitig bekennen sich die Parteien zum notwendigen Stromnetzausbau.
Keine Äußerung zu Atomenergie, GEG und Wärme
Bemerkenswert ist auch, was im Sondierungspapier nicht thematisiert wird: Die im Wahlkampf geforderte Reaktivierung der zuletzt abgeschalteten Kernkraftwerke sowie die Abschaffung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden nicht erwähnt. Hier mögen die Parteien Verbesserungspotenzial sehen, eine 180°-Wende ist nicht zu erwarten. Auch für den Bereich der Wärme stehen keine grundsätzlichen Änderungen an; insbesondere ist offenbar bislang keine Fernwärmepreisaufsicht vorgesehen, wie sie zwischenzeitlich gefordert worden war.
Die geplanten Maßnahmen könnten ein wichtiger Schritt sein, um Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig die Energiewende voranzutreiben. In den nun beginnenden Koalitionsgesprächen wird sich zeigen, wie die künftige Regierung die Umsetzung im Einzelnen plant und ob sie die – politischen und rechtlichen – Schwierigkeiten aus dem Weg räumen kann.
Am 25.02.2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ als eines der letzten Gesetzgebungsvorhaben der scheidenden Bundesregierung in Kraft getreten (BGBl. I 2025 Nr. 51). Zur Umsetzung der Vorgaben der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie ist nach Maßgabe von § 17 Abs. 2b EnWG n.F. bzw. § 8a EEG 2023 n.F. nunmehr der Abschluss sog. flexibler Netzanschlussvereinbarungen möglich.
- Der Sache nach betreffen flexible Netzanschlussvereinbarungen Fälle des Netzanschlusses, in denen an einem Netzverknüpfungspunkt die Netzanschlussleistung konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der jeweils errichteten Erzeugungs-, Verbrauchs- oder Speicheranlage liegt. Mit anderen Worten besteht nunmehr die grundsätzliche Möglichkeit, Netzverknüpfungspunkte zu „überbauen“.
- Für die Umsetzung müssen der Anschlussnehmer bzw. Anlagenbetreiber mit dem jeweils zuständigen Anschlussnetzbetreiber eine sog. flexible Netzanschlussvereinbarung treffen.
- Der Inhalt von derartigen Vereinbarungen ist unter Beachtung der gesetzlichen Mindestvorgaben in § 17 Abs. 2b S. 3 EnWG bzw. § 8a Abs. 2 EEG 2023 grundsätzlich bilateral zwischen Netzbetreiber und Netzanschlusspetent vor der endgültigen Zusage des Netzanschlusses festzulegen. Vorgaben der Bundesnetzagentur gibt es hierzu bislang nicht.
- Die Leistungsbegrenzung kann auf einzelne Zeitfenster beschränkt werden und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insoweit statische, dynamische und volldynamische Begrenzungen der Netzanschlussleistung möglich sein (BT-Drs. 20/14235, 57 und 71 f.).
- Im Anwendungsbereich von § 8a EEG 2023 besteht nunmehr auch die Möglichkeit zum sog. „cable pooling“. Hierunter sind Fälle zu verstehen, in denen an ein und demselben Netzverknüpfungspunkt unterschiedliche Anlagen ggf. auch unterschiedlicher Anlagenbetreiber zeitgleich angeschlossen sind. Praktisch bedeutsam ist diese Möglichkeit insbesondere für den Anschluss von Solar- und Windenergieanlagen, da diese EE-Anlagen grundsätzlich ein stark komplementäres Einspeiseverhalten haben. So soll bei gleichzeitiger Nutzung eines bestehenden Netzverknüpfungspunkts durch Solar- und Windenergieanlagen in Fällen der Überbauung um 150 % der Stromüberschuss bei unter 1 % liegen.
- Grundsätzlich dürfte aber sowohl für den jeweiligen Netzbetreiber als auch für den Anschlussnutzer bzw. Anlagenbetreiber keine Pflicht zum Angebot bzw. Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung bestehen. In den Fällen des § 8a Abs. 3 EEG 2023 muss der Netzbetreiber die Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung aber proaktiv prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis mitteilen.
- Ergänzende Folgeänderungen betreffend den Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen finden sich insbesondere in § 17 Abs. 4 EnWG sowie in den §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 1 S. 3 EEG 2023.
Mit den Vorschriften zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen erweitert der Gesetzgeber in Zeiten knapper Netzanschlusskapazitäten die regulatorischen Möglichkeiten zur Realisierung von Netzanschlüssen – auch bereits vor Abschluss des der Energiewende hinterherhinkenden Netzausbaus. Besonders profitieren könnten Vorhaben aus dem Bereich der erneuerbaren Energien sowie zum Einsatz von Stromspeichern. Aufgrund der Art der einfachgesetzlichen Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben bleibt es im Wesentlichen aber den beteiligten Marktakteuren – allen voran den Anschlussnetzbetreibern – überlassen, flexible Netzanschlussvereinbarungen zu einem praxistauglichen Instrument werden zu lassen.